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Pastoralverbund Bad Driburg

Errichtungsdekret des Pastoralverbundes Bad Driburg

 

Der Erzbischof von Paderborn

Dekret

über die Zusammenlegung der Pastoralverbünde „Bad Driburg-Nord" und „Bad Driburg-Süd" zum neuen Pastoralverbund „Bad Driburg"

Artikel 1

Nach Anhörung der Beteiligten werden im Dekanat Höxter die Pastoralverbünde Bad Driburg-Nord (errichtet durch Dekret vom 8. November 2001; KA 2001, Nr. 231) und Bad Driburg-Süd (errichtet durch Dekret vom 25. Juli 2003; KA 2003, Nr. 166) zu einem neuen Pastoralverbund zusammengelegt.


Der neue Pastoralverbund führt den Namen Bad Driburg und umfasst:

  • Pfarrei St. Peter u. Paul Bad Driburg
  • Pfarrei Zum Verklärten Christus Bad Driburg Pfarrei Mariä Geburt Dringenberg
  • Pfarrei St. Saturnina Neuenheerse
  • Pfarrei Mariä Himmelfahrt Pömbsen
  • Pfarrvikarie St. Vitus Alhausen
  • Pfarrvikarie St. Urbanus Herste.

Die genannten Pfarreien und Pfarrvikarien bleiben im bisherigen Umfang rechtlich selbstständig.

Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet.

Artikel 2

Sitz des Pastoralverbundes ist die Pfarrei St. Peter u. Paul Bad Driburg.

Artikel 3

Der Leiter des Pastoralverbundes wird durch gesondertes Dekret ernannt.
Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Verbund tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten weisungsbefugt.

Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.

Artikel 4

Alle übrigen im Pastoralverbund tätigen Priester sowie die Diakone und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten werden im Regelfall im Rahmen des gesamten Pastoralverbundes eingesetzt.

Artikel 5

Die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Gemeinden gebildet.

Den Vorsitz in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Gemeinde.

Die Bildung der Pfarrgemeinderäte erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts.

Artikel 6

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts in der jeweiligen Fassung.

Artikel 7

Die Zusammenlegung erfolgt mit Wirkung vom 1. September 2009.

 

 

Paderborn, 28. Mai 2009

 

H. J. Becker

Erzbischof